Ausgangssituation
1. Gemeindeöffnungsklausel: Das Ergebnis der Meinungsumfrage in der Gemeinde Thomasburg
Gemeindeöffnungsklausel ist am 14.01.2024 in Kraft getreten
Durch das „Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuches“ vom 12.07.2023 (BGBl I 2023, 184) ist am 14.01.2024 die Vorschrift des § 245e BauGB mit der Gemeindeöffnungsklauseln um einen weiteren Absatz 5 ergänzt worden.
Inhalt
Absatz 5 des § 245e BauGB lautet:
„Plant eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen, das mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, soll ihrem Antrag auf Abweichung von diesem Ziel abweichend von § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes stattgegeben werden, wenn der Raumordnungsplan an der von der Gemeinde für Windenergie geplanten Stelle kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festlegt.“
Durch diese sog. Gemeindeöffnungsklausel möchte der Gesetzgeber den Handlungsspielraum der Gemeinden erweitern, um auf vereinfachtem Wege zusätzliche Flächen für die Windenergie bereitzustellen. Vor dem Zeitpunkt des 31.12.2027 bzw. vor Inkrafttreten der Flächenbeitragswerte (§ 5 WindBG) können Gemeinden nun bei der Planung eines Windenergiegebietes durch einen Bauleitplan von den Zielen der Raumordnung abweichen. Damit können sie zusätzliche Flächen für die Windenergie auch dort bereitstellen, wo ein übergeordneter Raumordnungsplan die Windenergienutzung eigentlich ausschließt. Anforderung für eine entsprechende Zielabweichung ist lediglich, dass der Raumordnungsplan für die vorgesehenen Flächen nicht bereits eine andere mit der Windenergie unvereinbare Nutzung vorsieht.
Beschleunigte Flächenausweisung
Damit reiht sich die Gemeindeöffnungsklausel in eine Reihe von Gesetzesänderungen ein, die dem beschleunigten Ausbau der Windenergie dienen. Die Gemeindeöffnungsklausel dürfte künftig vor allem solchen Windenergieprojekten zugutekommen, bei denen planungswillige Gemeinden bisher an den engen Voraussetzungen eines „klassischen“ Zielabweichungsverfahrens nach § 6 ROG gescheitert sind.

Meinungsumfrage

Ergebnis Meinungsumfrage zur Nutzung der Gemeindeöffnungsklausel im Bereich Windkraft
2. Gesetzliche Grundlagen
Das Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) legt verbindlich fest, wo im Landkreis Lüneburg Windenergie – sowie andere raumbedeutsame Nutzungen – möglich sind und wo sie ausgeschlossen sind.
Die Neuaufstellung ist notwendig, um das RROP an aktualisierte Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) sowie an rechtliche Änderungen (z. B. Hochwasserschutz, Windenergie) anzupassen.
Derzeit läuft der Zweite Entwurf (April 2025) mit Beteiligungsverfahren (Einblick in Pläne, die Einreichung von Stellungnahmen waren bis zum 15. Juli 2025 möglich).
Windenergie & Flächenausweisungen
Anforderungen aus dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) geben dem Landkreis verbindlich 3,09 % der Fläche bis 2027 und 4 % bis 2032 als Mindestvorgabe vor.
Der zweite Entwurf sieht zunächst 3,09 % als Zwischenziel vor, mit einem Puffer auf etwa 3,23 %.
Der Bund hat im Wind-an-Land-Gesetz festgelegt, dass jedes Bundesland genug Platz für Windräder schaffen muss.
Niedersachsen hat dann für seine Landkreise Quoten verteilt – Lüneburg muss 4 % seiner Fläche bereitstellen.
In der Ostheide sind im 2. Entwurf des RROP aber fast 11 % der Fläche als Vorrangfläche ausgewiesen.
Das heißt nicht, dass auf 4 % der Fläche wirklich Windräder stehen, sondern nur, dass diese Flächen als geeignet und rechtlich freigegeben ausgewiesen sind.
Es ist eine Vorgabe für die Gemeinden. Wenn eine Gemeinde später einen eigenen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan macht, muss sie sich am RROP orientieren.
Wer gegen das RROP klagen darf
Gegen das RROP kann man in der Regel nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg) vorgehen.
Klageberechtigt sind vor allem Gemeinden und Verbände, nicht einzelne Bürger.
Beispiel: Eine Gemeinde, die sich durch das RROP benachteiligt fühlt oder anerkannte Umweltverbände (z. B. BUND, NABU), die die Planungen überprüfen lassen.
Was Bürgerinnen & Bürger tun können:
Als einzelner Bürger hat man kein direktes Klagerecht gegen das RROP. Aber es gibt zwei Möglichkeiten:
- Einwände einreichen – Frist war jedoch der 15. Juli 2025
Während des Verfahrens zur Aufstellung/Änderung des RROP gibt es eine öffentliche Auslegung. Jeder kann dort schriftlich Stellungnahmen abgeben (Einwendungen, Kritik, Gegenvorschläge). Diese müssen vom Landkreis geprüft und abgewogen werden. - Indirekt über konkrete Projekte: Wenn später ein konkreter Bebauungsplan oder eine Genehmigung für eine Windkraftanlage erteilt wird, kann man als direkt Betroffener (z. B. Anwohner) dagegen vorgehen.
3. RROP – Raumordnungsprogramm Landkreis Lüneburg
Link: Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Lüneburg | RROP Lüneburg
4. Stellungnahmen der Gemeinde Thomasburg, Gemeinde Reinstorf sowie der Samtgemeinde Ostheide
5. Präsentationen der Profiteure & Übersicht der Beteiligungen der Gemeinden an den Windparks
- PDF Infoveranstaltung Bauernverband Bürgerwindpark Reinstorf
- PDF 20250821 WP Breetzer Berge Bürgerinformation
- PDF Infoveranstaltung Bauernverband Bürgerwindpark Bavendorf Radenbeck
